Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mittelstrimmig für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 15.09.2025

26. September 2025 mitteilung

Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, am 20.08.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 
– Grundsteuer A auf
– Grundsteuer B auf
– Gewerbesteuer auf

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 7.023.043,68 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 6.857.893.68 EUR, zum 31.12.2025 6.880.113,68 EUR und zum 31.12.2026 6.888.293,68 EUR.

Mittelstrimmig, den 15.09.2025
Ortsgemeinde Mittelstrimmig
Egon Thomas
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 98 i. V. m. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21.08.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Gegen die Ausführung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes werden keine Bedenken erhoben.

Der Haushaltsplan für die Jahr 2025 und 2026 liegt gemäß § 98 i. V. m. § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 29.09.2025 bis einschließlich 07.10.2025, in Zimmer 1.05 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstr. 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeord­nung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift­lich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 15.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister