Bekanntmachung: Haushaltssatzung 2017/2018

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mittelstrimmig für die Haushaltsjahre 2017/2018 vom 26.06.2017
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), am 19.04.2017 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt 2017 2018
der Gesamtbetrag
der Erträge auf 546.670 EUR 520.970 EUR
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf 741.670 EUR 723.320 EUR
der Jahresfehlbetrag auf - 195.000 EUR - 202.350 EUR
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen
Einzahlungen auf 552.310 EUR 526.870 EUR
die ordentlichen
Auszahlungen auf 649.590 EUR 630.780 EUR
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf - 97.280 EUR - 103.910 EUR
die außerordentlichen
Einzahlungen auf 0 EUR 0 EUR
die außerordentlichen
Auszahlungen auf 0 EUR 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR 0 EUR
die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 122.000 EUR 33.000 EUR
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 157.130 EUR 10.400 EUR
der Saldo der
Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf - 35.130 EUR 22.600 EUR
die Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 132.410 EUR 81.310 EUR
die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR 0 EUR
der Saldo der
Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 132.410 EUR 81.310 EUR
der Gesamtbetrag
der Einzahlungen auf 806.720 EUR 641.180 EUR
der Gesamtbetrag
der Auszahlungen auf 806.720 EUR 641.180 EUR

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer 2017 2018
a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 300 v.H. 300 v.H.
b) für Grundstücke
(Grundsteuer B) 365 v.H. 365 v.H.
2. Gewerbesteuer 365 v.H. 365 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
2017 2018
für den ersten Hund 30 EUR 30 EUR
für den zweiten Hund 60 EUR 60 EUR
für jeden weiteren Hund 90 EUR 90 EUR
für den ersten
gefährlichen Hund 200 EUR 200 EUR
für den zweiten
gefährlichen Hund 400 EUR 400 EUR
für jeden weiteren
gefährlichen Hund 600 EUR 600 EUR

§ 5
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 betrug 7.399.460,51 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 beträgt 7.190.020,51 EUR, zum 31.12.2017 6.995.020,51 EUR und zum 31.12.2018 6.792.670,51 EUR.

Mittelstrimmig, den 26.06.2017
Ortsgemeinde Mittelstrimmig
Lothar Jakobs
Ortsbürgermeister

Hinweis:
Der Hebesatz der Grundsteuer B wurde im Wege der Ersatzvornahme (gem. § 123 GemO) durch Entscheidung der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Kommunalaufsicht, mit Schreiben vom 14.06.2017 auf 365 % (Nivellierungssatz gem. § 13 LFAG) festgesetzt.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20.04.2017 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan für die Jahr 2017 und 2018 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 03.07.2017 bis einschließlich 11.07.2017, in Zimmer 35 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 26.06.2017
Verbandsgemeindeverwaltung
Karl Heinz Simon
Bürgermeister