Bekanntmachung: Bauleitplanung der Ortsgemeinde Mittelstrimmig;

Bekanntmachung: Bauleitplanung der Ortsgemeinde Mittelstrimmig;
hier: 2. Änderung des Bebauungsplans "Auf der Fenn" im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mittelstrimmig hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 den Bebauungsplan "Auf der Fenn" 2. Änderung als Satzung beschlossen. Für diesen Bebauungsplan wurde das Genehmigungsverfahren gem. § 10 (2) BauGB durchgeführt. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell hat mit Schreiben vom 22.05.2014, Az.: 6-60-51172-05-Z13-D1, mitgeteilt, dass gemäß § 10 (2) i.V.m. § 3 Ziffer 2 der Zuständigkeitsverordnung zum BauGB sowie aufgrund § 9 (4) BauGB i.V.m. § 88 (6) der Landesbauordnung der Bebauungsplan für das o.g. Teilgebiet hiermit genehmigt wird.

Die Genehmigung des Bebauungsplanes "Auf der Fenn" 2. Änderung wird hiermit gem. § 10 (2) BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan und die Begründung werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Corray 3 (Sparkassengebäude, 1. Etage), Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (montags -" donnerstags von 08.00 -" 12.30 Uhr und von 14.00 -" 16.00 Uhr, freitags durchgehend von 08.00 -" 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplans erteilt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem nachfolgend abgedruckten Lageplanausschnitt mit einer schwarz gestrichelten Linie umrandet.
Satzung
Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Ortsgemeinde Mittelstrimmig vom 17.12.2013 wird für die Ortsgemeinde Mittelstrimmig folgende Satzung erlassen:

§ 1
Aufgrund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der §§ 10 und 9 Abs. 1, 1a und 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) beschloss der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mittelstrimmig in seiner Sitzung am 17.12.2013 die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Auf der Fenn" im vereinfachten Verfahren als Satzung.

§ 2
Die 2. Änderung des Bebauungsplans "Auf der Fenn" umfasst die Flächen der in der Planurkunde gemäß § 3 dieser Satzung dargestellten Grundstücke der Gemarkung Mittelstrimmig, Flur 5, Nr. 20/4 (teilweise).

§ 3
Bestandteile dieser Satzung sind:
a) die Planzeichnung
b) die planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
c) die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 LBauO
d) die Begründung

§ 4
Die Satzung und damit die im vereinfachten Verfahren durchgeführte 2. Änderung des Bebauungsplanes "Auf der Fenn" tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

56858 Mittelstrimmig, 02.06.2014
Gemeindeverwaltung Mittelstrimmig
Lothar Jakobs, Ortsbürgermeister

Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) über die Entschädigung von eintretenden Vermögensnachteilen durch diesen Bebauungsplan sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Mängel der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
3. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
(1) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
(2) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56858 Mittelstrimmig, 02.06.2014
Gemeindeverwaltung Mittelstrimmig
Lothar Jakobs, Ortsbürgermeister

Anlage
Lageplanausschnitt zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Auf der Fenn" der Ortsgemeinde Mittelstrimmig

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