Bekanntmachung
Auf Grund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) und der §§ 1, 2 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) wird nachfolgend der III. Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Mittelstrimmig vom 07.11.2018 bekannt gemacht.
II.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
III. Nachtrag
zur Benutzungs- und Gebührenordnung
für das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Mittelstrimmig
vom 07.11.2018
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) am 05.09.2018 folgenden III. Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
§ 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
großer Saal |
Sitzungssaal |
||
a) |
Festveranstaltungen für Ortsangehörige bei Hochzeiten oder sonstige Familienfeiern 1.Tag |
80,00 EUR |
40,00 EUR |
für jeden weiteren Tag |
40,00 EUR |
20,00 EUR |
|
b) |
Beerdigungen/ Nachmittagskaffee für Ortsangehörige |
40,00 EUR |
20,00 EUR |
für Ortsfremde |
90,00 EUR |
45,00 EUR |
|
c) |
Familienfeiern für Ortsfremde 1. Tag |
170,00 EUR |
85,00 EUR |
für jeden weiteren Tag |
85,00 EUR |
45,00 EUR |
|
d) |
Familienabende für ortsansässige und überörtliche Vereine |
30,00 EUR |
15,00 EUR |
e) |
Versammlungen für ortsansässige und überörtliche Vereine einschl. Strom und Heizung |
0,00 EUR |
0,00 EUR |
f) |
separate Küchen- und/oder Toilettenbenutzung |
30,00 EUR |
§ 7 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Die Stromkosten werden nach jeder Nutzung gesondert nach dem tatsächlichen Verbrauch mit 0,30 EUR je kw/h berechnet.
§ 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Bei Heizungsbenutzung wird nach dem tatsächlichen Gasverbrauch abgerechnet. Zur Berechnung wird der Einkaufspreis (brutto) angesetzt. Zu dem errechneten Verbrauch werden zusätzlich 10 % Nebenkostenaufschlag (Miete und Wartung Gastank etc.) berechnet.
§ 7 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Bruch und Verlust von Einrichtungsgegenständen sowie Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Einrichtungsgegenständen in und am Gemeindehaus oder Grundstück, sind vom Nutzer zu ersetzen.
Ersatzbeschaffungen von fehlendem oder beschädigtem Inventar werden mit dem Einkaufspreis (brutto) zuzüglich 10 % berechnet.
Artikel II
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft.