Bekanntmachung

Erlass einer Abrundungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich Gemarkung Mittelstrimmig, Flur 3, Flurstück 4/2gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Offenlegungsverfahren gem. § 34 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Mittelstrimmig hat in seiner Sitzung am 28.09.2016 den Erlass einer Abrundungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich Gemarkung Mittelstrimmig, Flur 3, Flurstück 4/2 beschlossen, um die Grenze der bebauten Ortslage abzurunden. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst den rückwärtigen Bereich des Grundstückes Gemarkung Mittelstrimmig, Flur 3, Flurstück 4/2 (teilweise).
Hierzu geben wir bekannt, dass der Entwurf der Ergänzungssatzung mit der Begründung und integrierter Umweltprüfung in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis einschließlich 1. März 2017 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Corray 3 (Sparkassengebäude, 1. Etage), Zimmer 4, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr, freitags durchgehend von 08.00 bis 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt wird.
Die Umweltprüfung enthält folgende Arten umweltbezogener Informationen:
• Schutzgut Flora und Fauna
Vorhandene Obstbäume, Begrünungsmaßnahmen, Nahrungshabitate
• Schutzgut Geologie und Boden
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
• Schutzgut Wasser
Bodenverdichtung, Wasserschutzgebiete
• Schutzgut Klima / Luft
Geruchsbeeinträchtigungen
• Schutzgut Landschaft
Fernwirkung, Einsehbarkeit
Während des vorgenannten Offenlegungszeitraums können Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Anschrift siehe oben) oder schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel), abgegeben werden.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist nachstehend abgebildet.

56856 Zell (Mosel), 17.01.2017
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Karl Heinz Simon, Bürgermeister

Flurstueck 4/3 Mittelstrimmig