Änderung des Bebauungsplans "Auf der Fenn"

Bekanntmachung Bauleitplanung der Ortsgemeinde Mittelstrimmig;
3. Änderung des Bebauungsplans "Auf der Fenn" im vereinfachten Verfahren
gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB);
hier: Offenlegungsverfahren gemäß § 13 (2) Ziffer 2 und § 3 (2) BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mittelstrimmig hat in seiner Sitzung am 19.11.2013 die 3. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Auf der Fenn" beschlossen. Durch die Umwidmung einer Teilfläche des Grundstücks der Gemarkung Mittelstrimmig, Flur 2, Nr. 14/0 soll die bauplanungsrechtliche Grundlage geschaffen werden um ein konkretes Bauvorhaben zu verwirklichen.
Die straßenmäßige Erschließung der Fläche ist über die Straßen "Auf der Fenn" und "Flurstraße" gewährleistet.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist in dem nachfolgend abgedruckten Lageplan sowie in der Übersichtskarte mit einer schwarz gestrichelten Linie umrandet.
Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchgeführt. Zu diesem Zweck geben wir hiermit bekannt, dass der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplans "Auf der Fenn" mit der Begründung in der Zeit vom
17. Februar 2014 bis einschließlich 17. März 2014
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Corray 3 (Sparkassengebäude, 1. Etage), Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr und montags bis donnerstags nachmittags von 13.30 bis 16.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt wird.
Während des Offenlegungszeitraums können Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Anschrift siehe oben) oder schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) geltend gemacht werden.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Zell (Mosel), 03.02.2014
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Karl Heinz Simon, Bürgermeister

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